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Regelung der Wasserverhältnisse nach 1939

In den mit Datum vom 16.11.1939 vom Regierungspräsidenten in Schleswig erlassenen Satzungen der Hauptverbände mit dem Sitz in Niebüll ist als Aufgabe der Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer und ihrer Ufer festgeschrieben, die Entwässerung und Bewässerung von Grundstücken ist durchzuführen, sie vor Hochwasser zu schützen, durch Bodenbearbeitung zu verbessern und sie in verbessertem Zustand zu erhalten.

Nach dem Zusammenbruch des NS Staates im Jahre 1945 und dem Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland gilt die Wasserverbandverordnung nach Art. 125 Abs. 1 Grundgesetz weiter. Allerdings sind manche Vorschriften gegenstandslos geworden, oder wegen ihres Inhalts als nationalsozialistisches Gedankengut unwirksam. Beim Wiederaufbau der Bundesrepublik Deutschland hat der Staat dem Verband für die Wiederherrichtung der Deiche und den Ausbau wasserwirtschaftlicher Anlagen großzügige Hilfe gewährt.

Im Jahre 1956 wurden die beiden Deich- und Hauptsielverbände Ruttebüll-Südwestörn und Bongsiel auf eigenen Wunsch zu einem Verband, dem Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel zusammengeschlossen. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein erließ am 9.7.1956 die Satzung des neuen Verbandes. Der Verband hatte danach die Aufgabe des Hochwasserschutzes für den ganzen Küstenabschnitt von der deutsch-dänischen Grenze im Norden bis zum Anschluss an den Sönke-Nissen-Koog im Süden und der Hauptwasserregelung in den beiden Entwässerungsabteilungen Südwesthörn und Bongsiel. Das entsprach den Aufgaben der beiden Rechtsvorgänger-Verbände. Die nach dem Kriege vorgenommenen Neueindeichungen an der Schleswig-Holsteinischen Westküste Friedrich-Wilhlem-Lübke-Koog und Hauke-Haien-Koog wurden in den Jahren 1954 bis 1959 als Staatsaufgaben durchgeführt und die fertiggestellten Deiche nach ihrer Erklärung zum Landesschutzdeich in die Unterhaltung des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel übergeben. In den eingedeichten Kögen wurden vom Kreis neue Wasser- und Bodenverbände gegründet und diese als Unterverbände dem Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel zugewiesen. Zusammen mit den Sielverbänden Obere Soholmer Au und Obere Lecker Au, die 1955 bzw. 1956 zum Hauptverband kamen, des Entlassung der Sielverbandes Sterdebüller Neuer Koog und dem Zusammenschluss des Ostermooringer- und Westermooringer Kornkoog zu einem Verband, waren 39 Unterverbände (Sielverbände) Mitglied des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel.

In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 27. Juli 1957 das Wasserhaushaltsgesetz erlassen und am 19. Februar 1959 novelliert. Zur Ausfüllung und Ergänzung dieses Bundesrahmengesetzes hat der Landtag des Landes Schleswig-Holstein am 25. Februar 1960 das Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein beschlossen. Der Abschnitt III dieses Gesetzes befasst sich mit Deichen und Dämmen. In diesem Gebiet ist erstmalig eine Verpflichtung des Staates zur Beteiligung auch an den Unterhaltungskosten für Deiche enthalten.
Aufgrund des § 62 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1960 wurde die Landesverordnung über Deiche am 4. September 1968 erlassen. Sie enthält Vorschriften über die Unterhaltung der Landesschutzdeiche und Mitteldeiche. Sie bestimmt weiter, dass die technischen Belange der Instandhaltung der Deiche dem staatlichen Deichinspektor obliegen. Veränderungen an den Deichen oder ihrem Zubehör dürfen nur mit seinem Einverständnis vorgenommen werden. Er hat die Verbandsanlagen zu überwachen und bei Bedarf die Unterhaltungspflichtigen und die Deichbehörde zu veranlassen, Mängel abzustellen. Für die aufgaben des staatlichen Deichinspektors ist das Marschenbauamt zuständig. Deichbehörde ist der Landrat als Aufsichtsbehörde des unterhaltungspflichtigen Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel mit dem Sitz in Niebüll.

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 23.4.1971 übernahm das Land dann die Unterhaltung und Wiederherstellung von Landesschutzdeichen, die bis dahin dem Deich- und Hauptsielverband oblag, als öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. Gleichzeitig ging das Eigentum der Deich- und Hauptsielverbände an den Deichen unentgeltlich auf das Land über. Den Verbänden blieb lediglich im Bereich des Küstenschutzes die Anhörung bei Neuplanungen von Landesschutzdeichen und die Teilnahme an den Deichschauen und an der Gefahrenabwehr.
Am 27.11.73 erließ der Landrat in Husum für den Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel eine neue Satzung, die die durch die Änderung des Landeswassergesetzes vom 23.4.1971 veränderten Aufgaben des Verbandes berücksichtigt. Nach der Neuverteilung der Aufgaben im Jahre 1971 hat der Deich- und Hauptsielverband seinen 39 Sielverbänden noch 175 km Binnendeiche, 1353 km Gewässer, 75 km Rohrleitungen, 34 Schöpfwerke, 3000 sonstige Bauwerke (Brücken, Siele, Staue etc.) und 5,5 km Wege zu unterhalten. Bewirtschaftet bzw. verpachtet werden 333 ha verbandseigene landwirtschaftliche Nutzflächen und 321 ha Forstflächen. Die Größe der Gewässer- und Deichflächen umfasst 1140 ha, darüber hinaus besitzt der Verband rd. 1000 ha landwirtschaftlich ungenutzte Öd- und Unlandflächen in der Form natürlicher Feuchtgebiete.

Die großen, nach dem 2. Weltkrieg durchgeführten wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Verbandes haben in wenigen Jahrzehnten die nordfriesischen Marschen in eine blühende Naturlandschaft verwandelt. Die durch bewunderungswürdige menschliche Leistungen der Nordsee abgerungene und bis dahin nur einseitig und extensiv als Grünland zu nutzende Marsch kann seitdem ihrer natürlichen Fruchtbarkeit entsprechend vielseitig und intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen für den Anschluss der Bevölkerung des ländlichen Raums an die allgemeine Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland nach der Währungsreform.